11. Gespräch

Die elfte Veranstaltung von Kunst, Kommerz & Kommunikation fand am 23. April 2018 im Händel-Haus zu Halle statt.

Eine Verwaltungskontrolle durch unabhängige Gerichte ist nicht selbstverständlich. Sie ist sogar etwas ganz Außergewöhnliches. In Deutschland etablierte sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit im ausgehenden 19. Jahrhundert. Sie ist das Ergebnis zweier Grundentscheidungen, die bis heute nachwirken und Erscheinungsbild und Tätigkeit der Verwaltungsgerichte prägen.

Auf den ersten Blick ist die Eigenständigkeit der Mitgliedstaaten des europäischen Staatenverbundes stark, doch erweist sich dieser erste Eindruck als trügerisch, das mitgliedstaatliche Recht wird in immer größerem Maße vom Unionsrecht überformt. Nähme diese Entwicklung ihren Fortgang, erläutert Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und Referent des Abends, so gerieten die nationalen Gerichte immer mehr zu bloßen Instanzgerichten der Gemeinschaftsgerichte. In einem Staatenverbund wie der Europäischen Union, in dem die Mitgliedstaaten auf ihre staatliche Souveränität und Eigenart besonderes Gewicht legen, ist das jedoch schwierig und es stellt sich die Frage, wie dieser Prozess gesteuert werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art und neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof und Bundessozialgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Das Bundesverwaltungsgericht ist durch Gesetz vom 23. September 1952 errichtet worden. Mit Gesetz vom 21. November 1997 bestimmte der Gesetzgeber Leipzig als neuen Sitz des Bundesverwaltungsgerichts. Als offizieller Tag des Sitzwechsels legte man den 26. August 2002 fest.